Schutz- und Hygienekonzept

 

  

 

Für die Tätigkeit der Trageberatung werden folgende Aspekte als Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt:

 

 

 

  1. Während der gesamten Beratung wird zwischen der Trageberaterin und den Kunden ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten. Ausnahmen bilden beispielsweise Situationen, in denen die Sicherheit des Babys oder Kleinkindes möglicherweise gefährdet ist. Hier ist ein Unterschreiten des Mindestabstandes durch eingreifen der Trageberaterin unabdingbar.
  2. Für alle Beteiligten gilt es, während der gesamten Beratung eine FFP2 Maske zu tragen. Ausgenommen hiervon sind Kleinkinder unter 6 Jahren.
  3. Der Raum, in dem die Beratung stattfindet, soll vor und nach der Beratung gelüftet werden. Während der Beratung  wird bei eventuellen Lüften Rücksicht auf anwesende Babys und Kinder genommen.
  4. Zu Beginn der Beratung desinfizieren sich alle Beteiligten die Hände.
  5. Die Hust- und Niesetikette ist einzuhalten (Husten und Niesen in die Armbeuge).
  6. Die Trageberaterin und die Kunden verwenden unterschiedliche Tragepuppen.
  7. Alle verwendeten Materialien (Puppen, Tücher und Tragehilfen) werden nach Gebrauch separat verpackt, mindestens 48 Stunden ausgelüftet oder direkt gewaschen, bevor sie bei den nächsten Kunden zum Einsatz kommen.
  8. Das Baby oder Kind wird nur von den Eltern gehalten und eingebunden.
  9. Die Beratung findet nur statt, wenn sich alle Beteiligten gesund fühlen und keinen wissentlichen Kontakt zu Covid-19-positiven Personen hatten.
  10. Sollte bei einem oder mehreren Beteiligten in einem Zeitraum von 14 Tagen nach der Trageberatung Krankheitssymptome auftreten, oder ein Test auf Covid-19 positiv ausfallen, müssen umgehend alle anderen Personen, die bei der Beratung anwesend waren, informiert werden.

 

Um eine Kontaktermittlung im Falle eines nachträglichen, positiven Covid-19-Fallles zu ermöglichen, ist eine Dokumentation der Kontaktdaten notwendig. Eine Übermittlung der Daten ist nur zum Zwecke der Auskunftserteilung auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes erlaubt. Eine Weitergabe sowie Einsichtnahme anderer Dritter ist untersagt. Nach Ablauf von vier Wochen können die Daten vernichtet werden.

 

 

 

 

 

Stand: Dezember 2021